Mit der Revision des Scheidungsrechts im Jahre 2000 ist die gemeinsame elterliche Sorge in der Schweiz eingeführt worden. Seither belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag der Eltern das Sorgerecht bei beiden. Das geschieht inzwischen jedes Jahr bei knapp 40 Prozent der scheidungsbetroffenen Kinder.
Das gemeinsame Sorgerecht hat sich also bereits wenige Jahre nach seiner Einführung erstaunlich gut in die schweizerische Rechtslandschaft integriert. Jedenfalls auf den ersten Blick. Auf den zweiten stellt man fest, dass das jedoch für viele immer noch zu wenig ist: Seit Jahren propagieren Politiker und Väterorganisationen medienwirksam die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als sogenannten Regelfall. Das heisst, dass Mutter und Vater nach der Scheidung automatisch das Sorgerecht gemeinsam wahrnehmen sollen. Wie insbesondere Protestaktionen betroffener Väter immer wieder zeigen, wirft das Thema hohe Wellen; so hohe, dass man den Eindruck erhalten könnte, man befinde sich inmitten einer Kampfscheidung.
Ein Kind braucht beide Eltern
Ein Kind ist für seine gesunde Entwicklung zweifellos auf Beziehungen mit vertrauten, verlässlichen und verfügbaren Menschen angewiesen. Es muss die Möglichkeit haben, seine individuelle Beziehung zu Mutter und Vater zu leben. Vor diesem Hintergrund ist auch die Forderung nach einer gemeinsamen elter-lichen Sorge als Regelfall zu sehen: Sie soll die nötigen Rahmenbedingungen für eine gute und enge Beziehung zwischen Kind, Mutter und Vater schaffen und auf diese Weise helfen, negative Scheidungserfahrungen des Kindes besser zu verarbeiten.
Die Erwartungen in diese Sorgerechtsform sind also sehr gross, vielleicht aber auch etwas zu gross. Erlauben Sie mir einen Blick in die Praxis: Eine Nationalfondsstudie hat gezeigt, dass rund 85 Prozent der Kinder nach der Scheidung im traditionellen Rollenmodell leben, das heisst, die Mutter sorgt für sie und arbeitet häufig Teilzeit, der Vater ist voll erwerbstätig und betreut die Kinder in der Regel an zwei Wochenenden im Monat. Die genaue Untersuchung der Sorge- und Betreuungsmodelle hat dabei ergeben, dass auch die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Mehrheit traditionell betreut werden. Insgesamt wurden nur etwa fünf Prozent der Kinder von ihren Eltern tatsächlich gemeinsam betreut.
Begrenzte Wirkungskraft des Gesetzes
Steht im Scheidungsurteil, dass sich die Eltern die elterliche Sorge teilen, so bedeutet das in den meisten Fällen also noch lange nicht, dass sie die Kinder auch tatsächlich gemeinsam betreuen. In der aktuellen Diskussion sollte man sich daher zuerst einmal im Klaren sein, was von der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall eigentlich erwartet werden darf. Hand aufs Herz: So wünschenswert eine bessere Einbindung beider Elternteile in die Kinderbetreuung nach der Trennung und Scheidung auch ist, die gemeinsame elterliche Sorge ist kein Wundermittel, das in der Hoffnung verabreicht wird, Eltern würden sich deswegen künftig mehr in der Pflege und Erziehung des Kindes engagieren.
Zu schön wäre es, wenn sich eine geteilte Kinderbetreuung mit der gesetzlichen Festlegung der gemeinsamen elterlichen Sorge so einfach bewerkstelligen liesse. Dafür ist die ganze Scheidungsproblematik zu komplex. Zur Lösung bedürfte es tiefgreifender sozialpolitischer Massnahmen (zum Beispiel mehr Kinderbetreuungsstätten oder mehr Teilzeitjobs für Männer), vor allem aber ein Umdenken in der Gesellschaft.
Auch wenn dem gemeinsamen Sorgerecht durchaus eine motivierende Wirkung zukommen kann: Der Gesetzgeber kann nur die Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf die Angelegenheiten des Kindes ordnen, so nämlich, dass das Kindeswohl bestmöglich gewahrt wird. Per Gesetz lässt sich die Motivation
der Eltern, gemeinsam für das Kind da zu sein, nicht verordnen.
Abänderung der geltenden Regelung tut not
Eine Revision der geltenden Regelung drängt sich aber trotzdem auf. Wehrt sich heute ein Elternteil bei der Scheidung gegen das gemeinsame Sorgerecht, ist es ohne Diskussion vom richterlichen Tisch. Das führt unweigerlich dazu, dass es «Gewinner und Verlierer» gibt. In der Wahl liegt also sprichwörtlich die Qual. Mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall würde man diesen Streit ums Sorgerecht immerhin aus den Gerichtssälen verbannen.
Sie wäre ja gar kein Thema mehr, da beide Eltern sie sowieso behalten würden. Die Abänderung der heutigen Regelung ist aber auch aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter und der Entzug beim Vater widerspricht offensichtlich der Zielsetzung einer partnerschaftlichen Elternschaft. Beide sollten deshalb mit ihren Kindern durch die elterliche Sorge verbunden sein und bleiben, und dies unabhängig von ihrem Zivilstand. Die Bereitschaft der Eltern, für ihre Kinder Verantwortung zu übernehmen, darf von den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht behindert werden. Eltern bleibt man bekanntlich immer, trotz einer Scheidung!
In einem Punkt ist meiner Meinung nach dennoch etwas Zurückhaltung geboten: Ist ein Elternteil im Leben des Kindes kaum oder gar nicht präsent, macht es wenig Sinn, wenn beide Eltern alles gemeinsam entscheiden müssen. Der betreuende Elternteil sollte hier weitgehend allein entscheiden können.
Man darf gespannt sein, welche Regelung letztlich Eingang ins Gesetz finden wird. In einem Punkt sind sich alle Protagonisten immerhin einig: Die Kinder sollten nicht unter der Trennung oder Scheidung der Eltern leiden. Zentrales Anliegen ist daher stets das Kindeswohl und nicht die gleichmässige Verteilung der Elternrechte.
Linus Cantieni, 35, beschäftigt sich als Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich seit Jahren mit der Sorgerechtsfrage.
WAS MEINEN SIE?
Sollen Mutter und Vater nach der Scheidung automatisch das Sorgerecht gemeinsam wahrnehmen? Was nützt, was schadet dem Wohl des Kindes? Tragen Sie unten Ihre Kommentare ein.
































